J E N Ä H E R . . . D E S T O G E F Ä H R L I C H E R . . .
Die Anfechtungs-Fristen gelten bis zu zehn Jahre, rückwirkend ab dem ersten zulässigen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 139 InsO). Die Anfechtungen sind sozu-sagen das "Erfolgs-Honorar" des Insolvenzverwalters, dessen Vergütung sich nach dem Umfang der Masse bestimmt. Ausgangspunkt ist die Begünstigung eines Dritten auf Kosten der Masse. Deshalb zählen Verfügungen des Schuldners nach dem Insolvenz-Antrag hierzu und vor allem die Ver-fügungen des Schuldners innerhalb der letzten drei Monate vor dem Insolvenzantrag. Ent-sprechend der Länge der "Masse-Schonzeit" bestimmen sich die Tatbestandsmerkmale und die Beweis-Last.