Beispiel 1 Gleichwertigkeit: Lieferant G liefert 3 Tage nach dem Insolvenz-Antrag für 9.000 Euro Ware und erhält den Betrag in bar sofort von 9.500 Euro. Ein Vergleich mit dem Massebestand vor und nach dem Geschäft ergibt, daß in Höhe von 9.000 Euro Masse-Gleichwertigkeit und in Höhe von 500 Euro ein Vorteil des Lieferanten besteht. Ergebnis: G muß also 500 Euro an die Masse zahlen.
Beispiel 2 angemessene Zeit: wie oben: G erhält das Geld erst 3 Wochen nach der Lieferung. Hier fehlt es an dem Kriterium eines angemessenen Zeitraums. Beim Bargeschäft müssen Leistung und Gegenleistung unverzüglich erfolgen. Allenfalls werden kurzfristige Toleranzen (Scheck-Einrechungsfristen 1 Woche) oder Vollzug von Grundbuch-Eintragungen mit amtsbedingter Verzögerung von drei Wochen geduldet. Ergebnis: Da Leistung und Gegenleistung nicht unverzüglich erfolgten, muß G den gesamten Betrag zurückzahlen und seine Forderung zur Tabelle anmelden.