Droht Ihnen die Insolvenz oder besteht bereits eine Insolvenz? Sind Sie Verbraucher- oder Normal-Fall? +++ Nutzen Sie Ihre Chancen! +++ Hier erfahren Sie kostenlos und diskret wichtige Informationen. Wir veranstalten auch Informations-Abende. Telefon BERLIN 030-4490841 oder Karlsruhe 0721-23637. +++ Erst-Beratung auf Wunsch!
Startseite Vor-Überlegungen Voraussetzungen Vorläufige Insolvenz Vom Unternehmer zum Verbraucher... Gutachter Eröffnung des Insolvenzverfahrens Treuhänder statt Verwalter Anfechtungs-Recht Aus- und Absonderung Feststellung der Forderungen Restschuld-Befreiung Verbraucher-Insolvenz & Schuldenbereinigung Strafrechtliche Aspekte der Insolvenz News + Gerichtliche Entscheidungen Demnächst: Muster-Fälle - Endlich schuldenfrei! Haben die Banken geschlafen?
Anfechtungs-Recht:



Allgemein:
Berater-Gilde
Idee
Impressum
Risiko-Hinweis
RA Berend Blöcker
Seminare
Hier finden Sie uns!
Weitere Themen


Begriff der Anfechtung

R E C H T S W I D R I G E   V O R T E I L S - V E R R S C H A F F U N G 

zu Lasten anderer Insolvenzgläubiger. Sinn und Zweck der Insolvenz ist die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger. Das kann dem einzelnen, auf Vorteil bedachten Gläubiger angesichts der sich abzeichnenden Minimal-Quoten nicht gefallen.



Nach oben

" R A U B R I T T E R - D E N K E N " 

An der gesetzeswidrigen Vorteilsverschaffung innerhalb der Anfechtungs-Zeiträume beteiligen sich de facto alle nach dem Motto: "Wir nehmen, was wir können!"



Nach oben

F E I N E   G E S E L L S C H A F T 

Der Fiskus, das Gewerbesteueramt u.ä. beteiligen sich mit Druckmahnungen, obwohl ihnen die Insolvenzsituation aufgrund der Insolvenz-Gründe bekannt ist,
dasselbe gilt für Krankenkassen, die aufgrund ihrer Verpflichten als Einzugsstelle zwar handeln müssen, sich aber nicht einseitig an der Gläubigerbegünstigung beteiligen oder gar hierzu anstiften dürfen.


Nach oben

H A N D E L N   U N D   U N T E R L A S S E N 

Die Anfechtung kann auf eine Handlung (Positives Tun) oder auf ein Unterlassen, z.B. Nichtausübung von Rechten, gestützt werden. Hierauf beruht der Vorteil des Anfechtungs-Begünstigten.



Nach oben

I M   B E S O N D E R E N   V E R D A C H T :   N A H E S T E H E N D E   P E R S O N E N ! 

Auffällig häufig verschwinden kurz vor der Insolvenz Geld, Vermögensgegenstände u.ä. Der Gesetzgeber hat dies klar erkannt und ordnet die widerlegbare Vermutung an, daß naheste-hende Personen den Besitz an Vermögensgegenständen aus der Schuldnermasse in anfecht-barer Weise erlangt haben. Voraussetzung ist ein Besitzerwerb innerhalb derAnfechtungs-Fristen. In diesem Falle liegt die Beweis-Last für den unanfechtbaren Erwerb bei den nahestehenden Personen.



Nach oben

Anfechtungs-Recht | Kongruente Anfechtung