A U S G A N G S - F A L L : I N K O N G R U E N T E A N F E C H T U N G
Hier erhält der Anfechtungsbegünstigte einen Vorteil, auf die keinen oder einen noch nicht fälligen Anspruch hatte,
§ 131 I Nr. 1 InsO: im letzten Monat ("Verdachts-Monat") vor dem Antrag auf Insolvenz oder sogar nach dem Antrag Beispiel: Die Rechnung des G wird erst am 1. Dezember fällig. Am 20. November gibt ihm der Schuldner "für die jahrelange Treue" 5000 Euro auf die noch nicht fällige Forderung.
§ 131 I Nr. 2 InsO: im zweiten und dritten Monat vor dem Antrag auf Insolvenz und der Schuldner war objektiv zahlungsunfähig (§ 17 InsO) oder Beispiel: Die Bank B löst schon seit mehreren Wochen keine Lastschriften mehr ein und registriert auch mehrere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zu Lasten des Kunden. Filialleiter F bittet den Schuldner S noch um zwei Abtretungen und erhält diese am 10. November. Am 1. Januar fällt S in Insolvenz.
§ 131 I Nr. 3 InsO: im zweiten und dritten Monat vor dem Antrag und der Gläubiger wußte zur Zeit der Handlung, daß andere Gläubiger benachteiligt werden.