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Absonderungs-Rechte

I N   D E R   D I S K U S S I O N :   §   1 6 6   I N S O 

EG-Harmonisierung beabsichtigt, da innerstaatliches Insolvenzrecht nicht EG-Tendenzen und Verwertungsrechte der absonderungsberechtigten Gläubiger beeinträchtigen soll.
Finanzsicherheiten-Richtlinie 2002/47EG



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