Die Eröffnung, d.h. die Fortsetzung des eingeleiteten Insolvenzverfahrens ist wirtschaftlich nur dann gerechtfertigt, wenn die Masse zur Deckung der Verfahrens-Kosten (Gericht, Treunhänder) ausreicht und auch keine weiteren "Masse-Armut"-Erscheinungen zu befürchten sind.
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