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Entscheidungen zur Verbraucherinsolvenz
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U N T E R H A L T S S C H U L D N E R M U ß I N D I E I N S O L V E N Z
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Unterhaltsschuldner muß notfalls die Verbraucherinsolvenz wählen Kindesunterhalt hat Vorrang. Einem verschuldeten Unterhaltspflichtigten ist es nicht zuzumuten, sich weiter zu verschulden.. Allerdings muß er auch geeignete Maßnahmen treffen, um die Verschuldung zu beenden. Hierzu gehört auch das Anhalten der Verschuldung und die Restsschuldbefreiung durch Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Der Bundesgerichtshof bejahte daher eine Oblie-genheit zur Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, falls nicht ausnahmsweise gravierende Argumente dagegen sprechen würden. BGH, Urteil vom 24.2.2005 – XII 114/03
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S T E U E R E R S T A T T U N G E N U N T E R L I E G E N N I C H T D E R A B T R E T U N G
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Steuererstattungsansprüche sind keine Arbeitseinkommen und werden daher nicht von der Abtre-tungserklärung des Schuldners nach § 287 Abs. 2 Insolvenzordnung erfasst. Diese Steuererstat-tungsansprüche stehen somit dem Schuldner und nicht dem Treuhänder zu. Unklar ist damit die Frage auch dem Finanzamt während der Wohlverhaltensperiode eine Aufrechnungsmöglichkeit gegen diese Steuererstattungsansprüche zusteht. AG Göttingen, Beschl. vom 19.3.2004 – 74 IK 74/02
aber AG Neuwied, Beschl. v. 14.02.2000 – 22 IK 28/99: Eine Aufrechnung des Insolvenzgläubigers (Finanzamt) mit Forderungen des Schuldners ist während der Wohlverhaltens-Periode auch dann unzulässig, wenn die Forderung während der Wohlverhaltens-Periode entsteht und dem Schuldner selbst und nicht dem Treuhänder zusteht.
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F O R D E R U N G E N A U S V O R S Ä T Z L I C H E R U N E R L A U B T E R H A N D L U N G
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Grundsätzlich gewährt der Gesetzgeber keine Restschuldbefreiung auf vorsätzlich unerlaubte Handlungen, z.B. Scheckbetrug, Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen u.ä. Viele Gläubiger ver-suchen daher bei der Anmeldung der Forderung, diese als unerlaubte Handlung dazustellen, um der Kürzung ihrer Forderung in der Restschuldbefreiung zu entgegen. Der Schuldner hat einen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts, wenn der Gläubiger eine Forderung aus eigener vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Tabelle angemeldet hat und der Schuldner auf Grund seiner persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse im konkreten Fall nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe über Zweckmäßigkeit eines Widerspruchs nach vorausgegangenen Hinweis des Gerichts gem. § 175 Abs. 2 InsO über die Rechtsfolgen des § 302 Nr. 1 Insolvenzordnung zu entscheiden. BGH, Beschl. vom 18.9.2003 – IX ZB 44/03
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R A T E N Z A H L U N G D E R V E R F A H R E N S K O S T E N
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Die Verfahrenskosten sind auch dann zu stunden, wenn der Schuldner die in dem maßgebenden Ver-fahrensabschnitt anfallenden Kosten nur im Wege von Ratenzahlungen, nicht aber in einer Einmal-zahlung aufbringen kann. Im Verbraucherinsolvenzverfahren bildet das Eröffnungsverfahren neben dem eröffneten (vereinfachten) Insolvenzverfahren, dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan-verfahren und dem Restschuldbefreiungsverfahren einen besonderen Verfahrensabschnitt. BGH, Beschluß - IX ZB 459/02 -
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R Ü C K S T Ä N D I G E L O H N S T E U E R N
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Eine Verbraucherinsolvenz kommt auch dann nach § 304 Abs. 1 S. 2 Insolvenzordnung in Betracht, wenn es sich um Forderungen des Finanzamtes aufgrund rückständiger Steuerforderungen aus Arbeitsverhältnissen oder um Beiträge der Berufsgenossenschaft handelt. Die vorgenannten For-derungen sind nicht mit den Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gem. § 304 Abs. 1 Satz 2 InsO identisch. LG Düsseldorf, Beschl. vom 22.7.2003 – 25 T 346/03
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