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S E L B S T Ä N D I G E   W E R D E N   G E S C H Ä T Z T !   ( §   2 9 5   I I   I N S O ) 

Schuldner S hat das Insolvenzverfahren und unter gleichzeitiger Abtretung seiner pfänd-baren Bezüge die Restschuldbefreiung beantragt.
Im Anschluß an das Insolvenzverfahren wird die Restschuldbefreiung mit einer Wohlver-haltensphase von 6 Jahren angekündigt.
S wird belehrt, daß er jede zumutbare Arbeit anzunehmen hat. S ist 50 Jahre alt und findet keine Arbeit. Er macht sich daher selbständig als Bratwurstverkäufer und hat Glück. Mit seinem Bratwurststand in der Südkurve im Olympia-Stadion verdient er monatlich ca. 3000 Euro nach Abzug der Kosten.
Die Gläubiger sind der Auffassung, daß S nur den unpfändbaren Teil (zu lesen in den Pfän-dungs-Tabellen) behalten darf. Nach § 295 II InsO wird bei Selbständigen jedoch nicht das tatsächliche Einkommen, sondern das tax-übliche Einkommen als Berechnungsgrundlage angenommen. Laut Auskunft eines Sachverständigen verdient ein durchschnittlicher Würstchenverkäufer 1400 EUR netto. Schuldner S hat das „Glück des Tüchtigen“ und wird auf 1400 EUR eingestuft und kann den Mehrverdienst behalten.



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E H E G A T T E N - G M B H   M I T   A N G E M E S S E N E M   G E H A L T 

Gläubiger G beantragt die Versagung der Restschuldbefreiung mit dem Hinweis, daß der Schuldner – ein Facharzt – nunmehr als einziger Angesteller in der Medizinischen Begut-achtungs-GmbH tätig sei, deren einzige Gesellschafter die Ehefrau des Schuldners sei. Die Ehefrau selbst übt keine Tätigkeit aus.
Die Angaben und Abzüge des Schuldners sind korrekt. Die Gläubigerin wendet sich da-gegen, weil die Gestaltungsform der GmbH rechtsmißbräuchlich zum Nachteil der Gläubi-ger gewählt worden sei. Ohne Erfolg.
BGH, Beschl. v. 29.6.2004 – IX ZB 90/03



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V O L L S T Ä N D I G E   U N D   R I C H T I G E   A N G A B E N ! 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 Insolvenzordnung auch dann in Betracht kommt, wenn die falschen oder unvollständige Angaben keine Auswirkung auf die Befriedigung der Gläubiger hat. Der Schuldner kann sich somit nicht darauf berufen, daß die Unrichtigkeit seiner Angaben unbedeutend gewesen sei.
BGH, Beschluss v. 23.7.2004 - IX ZB 174/03



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