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Betrug § 263 StGB

I N   D E R   K R I S E   G I L T :   " C A S H ! " 

Die Tatbestandsmerkmale des Betruges sind die Täuschung des Betrügers über eine Kre-dit- bzw. Zahlungsfähigkeit und die hierauf beruhende Vermögensverschiebung vom Gläu-biger an den Schuldner. Wer in Kenntnis seiner ungesicherten Zahlungsmöglichkeiten sei-nen Geschäftspartner zur Leistung veranlasst, riskiert ein strafrechtliches Verfahren und die persönliche Haftung. Deshalb sollte in der Krise nur Cash gezahlt und nicht mit un-gedeckten Schecks u.ä. gezahlt werden!



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