Der Insolvenztreuhänder – und nicht der Schuldner ist nach §§ 155 I, 313 I, 56 I, § 56 EstV zur Erstellung und Abgabe der Steuererklärungen verpflichtet. Fehlt es an einer gebotenen Mitwirkung des Schuldners, so kann ihm ggf. die Restschuldbefreiung nach § 290 I Nr. 5 InsO versagt werden. LG Mönchengladbach, Beschl. v. 22.10.2004 – 5 T 236/04
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