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W Ä H R E N D   D E S   I N S O L V E N Z V E R F A H R E N S . . . 

ist der Schuldner im eröffneten Insolvenzverfahren gemäß § 81 InsO nicht über sein Vermögen - und somit auch nicht über seine Gelder - verfügungsbefugt.



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W Ä H R E N D   D E R   R E S T S C H U L D B E F R E I U N G , 

d.h. der sogenannten Wohlverhaltensphase erhält der Treuhänder von den Schuldnern aufgrund der Gehalts-Abtretung die unpfändbaren Beträge. Diese ergeben sich aus der Pfändungsschutz-Tabelle gemäß § 850c ZPO.



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"Kleiner Verwalter"