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Gläubiger |
Schuldner |
Anmerkung |
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Art der Forderung: Deliktische oder normale Forderung? |
Verhandlungen mit Gläubigern zwecks Beseitigung der deliktischen Ansprüche und Reduzierung der Normal-Forderungen |
§ 302 InsO: Deliktische Ansprüche ergeben sich aus dem Titel und können bei der Restschuldbefreiung nicht bgerücksichtigt werden. |
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Wird der Schuldner innerhalb der Wohlverhaltens-Periode erben? |
Enterbt oder übergeht der Erblasser den Schuldner, damit die Erbschaft nicht an den Gläubiger gerät? Kann der Schuldner die Erbschaft oder den Pflichtteil ausschlagen? |
Zur Restschuldbefreiungsmasse gehört auch die hälftige Erbschaft, wenn der Schuldner während der Wohlverhaltenszeit erbt. Deshalb werden auch mögliche Erbschaftsfälle "kalkuliert". |
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Wird der Schuldner während der Restschuld-Laufzeit Arbeit und pfändbares Einkommen haben? |
Wieviel wird voraussichtlich an pfändbaren Beträgen gezahlt werden müssen? Lohnt sich eine Einmal-Zahlung - mit Hilfe von Verwandten? |
Die Mehrzahl der Schuldner hat auch Probleme am Arbeitsmarkt und wird oftmals nicht durchgehend Arbeit haben. Der Gläubiger bekommt nur dann Geld, wenn auch pfändbare Einkünfte vorhanden sind. Deshalb ist die Regel mit 60 bzw. 72 x pfändbares Einkommen oftmals utopisch und kann um ca. 25% reduziert werden. |
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Schuldenbereinigung und Einmalzahlung statt unsichere Restschuldzahlungen? |
Schuldenfrei mit Einmalzahlung aufgrund ungefährer Berechnung der Restschuldbeträge |
Beide Seiten sollten rechnen - statt rächen. Beliebt sind in der Praxis Einmalzahlungen. Der Schuldner "kratzt" im Verwandten-Kreis Geld zusammen und bietet eine Einmalzahlung an. Er vermeidet langjährige Eintragungen und die Kosten der Verwaltung. Der Gläubiger erhält einmalig den ungefähren Betrag der Restschuldbefreiung und muß den Vorgang nicht jahrelang überwachen. |
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Gibt es einen Bürgen oder Drittsicherheiten? |
Etwaige Vereinbarungen mit den Gläubiger sollten auch eine Abgeltung des Bürgen enthalten. Bei vertraglichen Regelungen besteht die sog. Akzessorität. |
Der Bürge wird nicht befreit, so daß trotz Ausscheidens des Hauptschuldners noch ein Vorgehen gegen den Bürgen möglich ist, was letztlich ein weiteres Insolvenzverfahren bedeuten kann. |
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