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Verbraucherinsolvenzverfahren

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Fragestellung Antwort(en) Bemerkungen
Zulässigkeit der Verbraucher-Insolvenz Schuldner ist Privat-Person und übt keine selbständige Tätigkeit aus. Es gibt nicht mehr als 19 Gläubiger und hierunter keine privatrechtlichen Forderungen aus früheren Arbeitsverhältnissen.  
Insolvenzantrag eines Gläubigers § 306 III InsO Schuldner erhält Gelegenheit, einen Eigentrag zu stellen. Verfahren ruht. Schuldner hat jetzt Gelegenheit, das bei einem Eigenantrag vorgeschriebene aussergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren (§ 305 I Nr. 1 InsO) zu betreiben.
Eigenantrag des Schuldners § 305 InsO Zuerst muß ein Schuldenbereinigungs-Versuch unternommen werden. Ist nur zulässig mit der Vorlage einer Erfolglosigkeitsbescheinigung einer geeigneten Stelle. Schuldner sollte schon jetzt für den Fall der Eröffnung die Restschuldbefreiung beantragen. Neu: § 305a InsO - betreibt ein Gläubiger die Einzelvollstreckung gilt der Schuldenbereinigungs-Versuch als gescheitert.
Gerichtlicher Schuldenbereinigungs-Versuch § 307 InsO Das Gericht leitet den Gläubigern den Schuldenbereinigungs-Plan zu und fordert die Gläubiger unter Hinweis auf die Notfrist von einem Monat zur Stellungnahme auf. Notfristen können nicht verlängert werden. Gläubiger, die nicht antworten, werden als Zustimmung gewertet (§ 307 II insO).
Keine Einwände gegen den Schuldenbereinigungs-Plan § 308 InsO: Schuldenbereinigungsplan gilt als angenommen. Gericht stellt die Annahme durch Beschluß fest. Beschluß hat die Wirkung eines Vergleichs i.S.d. § 794 I Nr. 1 Zivilprozessordnung. Vergleich gilt nur für die am Schuldenbereinigungs-Plan beteiligten Gläubiger. Alle anderen Gläubiger behalten ihren Erfüllungsanspruch!
Einwände gegen den Schuldenbereinigungs-Plan § 309 InsO: Haben mehr als die Hälfte der Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Zustimmungen mehr als die Hälfte der Summe der benannten Gläubiger kann das Gericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen durch Zustimmungen ersetzen. Dies gilt nicht bei wesentlichen Verschlechterungen eines Gläubigers oder bei unrichtigen Darstellungen des Schuldners.
Scheitern der Schuldenbereinigung mangels Zustimmung oder Ersetzung Wiederaufnahme des Antrages auf Eröffnung des Insolvenz-Verfahrens § 311 InsO Einfaches Verfahren mit Treuhänder, auch schriftliches Verfahren möglich.
Durchführung des Insolvenzverfahrens mit Eröffnung und Schluss-Termin nach Massefeststellung und Verwertung Im Schluss-Termin u.a. wird über die Ankündigung der Restschuldbefreiung entschieden.  


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