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Jedes Insolvenzverfahren ab 20 Gläubigern bzw. mit Arbeitnehmer-Forderungen |
Insolvenzverfahren von Privatpersonen (vgl. auch Verbraucherbegriff in § 13 BGB) mit weniger als 20 Gläubigern und ohne privatrechtliche Arbeitnehmer-Forderungen (§ 304 I, II InsO) |