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§   1   I N S O L V E N Z O R D N U N G : 

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Un-ternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.





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G E M E I N S A M K E I T E N   D E R   V E R F A H R E N 

Insolvenzvoraussetzungen: Insolvenzfähigkeit und Insolvenzgründe
Antrag des Schuldners und/oder des Gläubigers
Vorläufiges Insolvenzverfahren für Regel-Insolvenz oder aussergerichtliche Schuldenbereinigung bei Privatpersonen
Eröffnungsverfahren


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