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U N T E R S C H E I D U N G E N 

Verfahrens-Art: Normal-Insolvenz Verbraucher-Insolvenz §§ 304 ff. InsO
Adressaten und geringer Umfang des Verfahrens: Jedes Regelverfahren, das nicht zu den rechts genannten Kleinverfahren gehört. Natürliche Person ohne selbständige Tätigkeit, weniger als 20 Gläubiger (= max. 19!), keine privatrechtlichen Arbeitnehmer-Forderungen aus früheren Arbeitsverträgen
Notwendiges Vorverfahren   Aussergerichtlicher Schuldenbereinigungs-Versuch, dessen Geeignetheit von einer anerkannten Stelle (z.B. Rechtsanwalt) bestätigt werden muß. Nach § 309 InsO kann das Gericht ggf. fehlende Gläubiger-Zustimmungen ersetzen.
Nach dem Schuldenbereinigungs-Versuch ist auch für den Verbraucher der Weg frei zum Insolvenzverfahren mit anschliessender Restschuldbefreiung   Scheitern der Schuldenbereinigung: Glaubiger und Schuldner (Eigenantrag nicht vergessen!) können das Insolvenzverfahren betreiben.
  Insolvenzverfahren mit Eröffnung - ggf. Zerrschlagung, Befriedigung oder Insolvenz-Plan (Vergeich) Insolvenzverfahren mit Eröffnung - kein Insolvenz-Plan möglich
Auf fristgerechten Antrag des Schuldners nach Hinweis des Gerichts (§ 20 II InsO) zwei Wochen Frist mit Bereitstellung der Abtretungs-Erklärung kann im Schluß-Termin Restschuldbefreiung angekündigt werden. Restschuldbefreiung: Treuhänder führt pfändbare Anteile für die Dauer von 6 Jahren an die Insolvenzgläubiger ab. Restschuldbefreiung: Treuhänder führt pfändbare Anteile für die Dauer von 6 Jahren an die Insolvenzgläubiger ab.


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