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Verbraucher-Insolvenz

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Eine Verbraucherinsolvenz kommt auch dann nach § 304 Abs. 1 S. 2 Insolvenzordnung in Betracht, wenn es sich um Forderungen des Finanzamtes aufgrund rückständiger Steuerforderungen aus Arbeitsverhältnissen oder um Beiträge der Berufsgenossenschaft handelt. Die vorgenannten Forderungen sind nicht mit den Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gem. § 304 Abs. 1 Satz 2 InsO identisch.
LG Düsseldorf, Beschl. vom 22.7.2003 – 25 T 346/03



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