"Wer die Musik bestellt, muß auch bezahlen". Grundsätzlich ist der Gläübiger berech-tigt, unter Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrundes einen Antrag auf Eröffnung des In-solvenzverfahrens zu stellen. Aber der Antragsteller ist gemäß § 50 Gerichtskostengesetz (GKG) verpflichtet, den hierfür erforderlichen Vorschuß zu zahlen. Deshalb sind "Normal-"Gläubiger in der Regel nicht bereit, weitere wirtschaftliche Risiken einzugehen. Etwas anderes gilt für die als Einzugsstellen zur Antragstellung verpflichteten Kranken-kassen und das Finanzamt, die keiner Vorschußpflicht unterliegen. Oftmals stellen Krankenkassen und Finanzämter unzulässige Druckanträge.
Schrecken ohne Ende oder Ende mit Schrecken? Grundsätzlich kann jeder Unter-nehmer jederzeit seinen Betrieb schliessen und liquidieren. Die verbleibenden Schulden können nach einer Titulierung nicht nur 30 Jahre, sondern aufgrund des Neubeginns der Verjöhrung theoretisch lebenslang vollstreckt werden. Hier bietet die Insolvenz für Unternehmer und Verbraucher die Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung. Und der Schuldner das Recht, auch selbst einen Insolvenzantrag (Eigenantrag) zu stellen.