Droht Ihnen die Insolvenz oder besteht bereits eine Insolvenz? Sind Sie Verbraucher- oder Normal-Fall? +++ Nutzen Sie Ihre Chancen! +++ Hier erfahren Sie kostenlos und diskret wichtige Informationen. Wir veranstalten auch Informations-Abende. Telefon BERLIN 030-4490841 oder Karlsruhe 0721-23637. +++ Erst-Beratung auf Wunsch!
Startseite Vor-Überlegungen Voraussetzungen Vorläufige Insolvenz Vom Unternehmer zum Verbraucher... Gutachter Eröffnung des Insolvenzverfahrens Treuhänder statt Verwalter Anfechtungs-Recht Aus- und Absonderung Feststellung der Forderungen Restschuld-Befreiung Verbraucher-Insolvenz & Schuldenbereinigung Strafrechtliche Aspekte der Insolvenz News + Gerichtliche Entscheidungen Demnächst: Muster-Fälle - Endlich schuldenfrei! Haben die Banken geschlafen?
Voraussetzungen:



Allgemein:
Berater-Gilde
Idee
Impressum
Risiko-Hinweis
RA Berend Blöcker
Seminare
Hier finden Sie uns!
Weitere Themen


Insolvenz-Antrag

G L Ä U B I G E R - A N T R A G 

"Wer die Musik bestellt, muß auch bezahlen". Grundsätzlich ist der Gläübiger berech-tigt, unter Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrundes einen Antrag auf Eröffnung des In-solvenzverfahrens zu stellen. Aber der Antragsteller ist gemäß § 50 Gerichtskostengesetz (GKG) verpflichtet, den hierfür erforderlichen Vorschuß zu zahlen. Deshalb sind "Normal-"Gläubiger in der Regel nicht bereit, weitere wirtschaftliche Risiken einzugehen.
Etwas anderes gilt für die als Einzugsstellen zur Antragstellung verpflichteten Kranken-kassen und das Finanzamt, die keiner Vorschußpflicht unterliegen. Oftmals stellen Krankenkassen und Finanzämter unzulässige Druckanträge.



Nach oben

S C H U L D N E R - A N T R A G 

Schrecken ohne Ende oder Ende mit Schrecken? Grundsätzlich kann jeder Unter-nehmer jederzeit seinen Betrieb schliessen und liquidieren. Die verbleibenden Schulden können nach einer Titulierung nicht nur 30 Jahre, sondern aufgrund des Neubeginns der Verjöhrung theoretisch lebenslang vollstreckt werden. Hier bietet die Insolvenz für Unternehmer und Verbraucher die Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung. Und der Schuldner das Recht, auch selbst einen Insolvenzantrag (Eigenantrag) zu stellen.



Nach oben

F L U C H T   D E S   S C H U L D N E R S   U N D   P F L I C H T E N . . . 

Antragspflichten, ggf. strafrechtliche Sanktionen:
§ 64 I GmbH-Gesetz: Geschäftsführer einer GmbH bei Zahlungsunfähigkeit
§ 92 I AktG: Vorstand der Aktiengesellschaft


Nach oben

Insolvenz-Zwang