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Insolvenz-Zwang

A N T R A G S - Z W A N G 

besteht insbesondere bei juristischen Personen, d.h. nach § 64 I GmbHG für die GmbH und nach § 92 AktG für die Aktiengesellschaft.



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A N T R A G S P F L I C H T I G   S I N D 

jeder einzelne GmbH-Geschäftsführer
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