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Kosten des Verfahrens

S T U N D U N G   D E R   V E R F A H R E N S K O S T E N 

Es gibt in der Verbraucher-Insolvenz keine Prozesskostenhilfe, sondern nur die Stundung der Verfahrenskosten auf Antrag. In diesem Fall muß der Schuldner ggf. nach Durchführung des Verfahrens und nach Befriedigung der Gläubiger die Kosten des Verfahrens zahlen. Unter Umständen kann auch ein Ehegatte des Schuldners zum besonderen Unterhalt, dem Prozesskostenvorschuss nach § 1360a BGB verpflichtet sein.



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S T E U E R E R K L Ä R U N G E N   K O S T E N   G E L D ,   A B E R . . . 

Steuerliche Zwangsmittel i. S. d. §§ 328 folgende Abgabenordnung zur Durchsetzung der Steuererklärungen sind nicht gerechtfertigt, wenn der Schuldner mittellos ist und nach angezeigter Masseunzulässigkeit ein Insolvenzverfahren nur auf Grund der Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a Insolvenzordnung zur Eröffnung bringen kann.
Eine Erstattung entsprechender Steuerberaterkosten für die Erstellung der steuerlichen Unterlagen aus der Staatskasse scheidet aus.
Landgericht Duisburg, Beschluss vom 27.4.2003 – 62 IN 241/02, anders dagegen LG Kassel, Beschl. vom 23.9.2002 = ZinsO 2002,1040;



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P R O Z E S S K O S T E N - H I L F E   A L S   A U S N A H M E 

Aussiedler A ist mit der deutschen Sprache wenig vertraut und kennt das deutsche Recht überhaupt nicht. Wirtschaftlich lebt A in bescheidensten Verhältnisse. Er beantragt daher, ihm für ein Insolvenzverfahren einen Rechtsanwalt beizuordnen und Prozesskostenhilfe zu gewähren. Das Gericht lehnt ab.
Es ist nicht verfassungswidrig, daß die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzver-fahren die Ausnahme ist. Voraussetzung für eine Beiordnung des Anwalts im Insolvenzver-fahren sind bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse und erhebliche rechtliche Schwierigkeiten.
Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 18. März 2003 – 1 BvR 329/03



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